Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Lighttech GmbH (Marie-Curie-Str. 3, 30966 Hemmingen)

für die mietweise Überlassung von Kfz-Zubehör

 

1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Mieter“), die sich auf die mietweise Überlassung von Kfz-Zubehör („Mietsache“) beziehen.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Mieter im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2 Mietvoraussetzung, Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Reservierung

(1) Die Vermietung erfolgt nur gegen Hinterlegung einer Kopie des gültigen Personalausweises des Mieters.

(2) Der Mieter hat die Möglichkeit, die Mietsache unverbindlich über die Internetseite des Vermieters (www.aufgepackt.de) anzufragen. Dies kann entweder über das Kontaktformular oder aber direkt über die Buchungsfunktion erfolgen. Daraufhin wird der Vermieter dem Mieter mitteilen, ob die gewünschte Mietsache für den angefragten Zeitraum verfügbar ist. Die darauffolgende Reservierung der Mietsache durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme durch den Vermieter erfolgt schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) durch Auftragsbestätigung. 

(3) Die Vermietung erfolgt ab dem Standort Hemmingen. Die Übernahme der Mietsache durch den Mieter hat zu der vereinbarten Zeit innerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters zu erfolgen.

(4) Der Mieter kann eine Reservierung für ein Produkt einer bestimmten Produktklasse (bspw. Dachbox in der Größe M, L, XL, XXL oder Fahrradträger) tätigen, nicht jedoch für ein bestimmtes, individuelles Produkt.

(5) Stornierungen der Reservierung haben bis spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Mietbeginn zu erfolgen. Erklärt der Mieter die Stornierung nach diesem Zeitpunkt, hat er eine Gebühr in Höhe der Hälfte der vereinbarten Miete zu entrichten. Diese Zahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mietsache durch den Vermieter für diesen Zeitraum anderweitig vermietet wird.

(6) Erfolgt die Übernahme der Mietsache durch den Mieter nicht bis spätestens eine Stunde nach der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Abholzeit, so ist der Vermieter ab dem darauffolgenden Tag berechtigt, die Mietsache anderweitig zu vermieten. Die Gültigkeit der getätigten Reservierung entfällt in diesem Fall. Der Mieter hat für jeden angefangenen Tag der Nichtabnahme der Mietsache die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Tagesgebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem der Vermieter die Mietsache anderweitig vermietet hat.

 

3 Mietzeit

(1) Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Bestellprozesses vereinbarte Mietzeit.

(2) Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, so hat der Mieter dies dem Vermieter spätestens 5 Tage vor deren Ende mitzuteilen. Der Vermieter prüft daraufhin die Verfügbarkeit für den weiteren Zeitraum und teilt dem Mieter mit, ob eine Verlängerung möglich ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Mietzeit; eine solche Verlängerung ist nur im beidseitigen Einvernehmen möglich.

 

4 Mietzahlung

(1) Es gilt die am Ende des Bestellprozesses in der Auftragsbestätigung vereinbarte Höhe der Miete. Der vereinbarte Preis ist inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen.

(2) Die Miete ist im Voraus (spätestens bei Abholung der Mietsache) zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, ist der Vermieter zur Überlassung der Mietsache nicht verpflichtet.

 

5 Benutzung der Mietsache, Gebrauchsüberlassung, Haftung des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften und technischen Regeln und die durch den Vermieter ausgehändigten Benutzerempfehlungen zu beachten. Die Benutzung der Mietsache durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr. Die Mietsache ist schonend und sachgemäß zu behandeln und die Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile sind zu beachten. Beförderte Gegenstände und Ladung sind ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter hat insbesondere vor jedem Fahrtantritt zu prüfen, ob die Mietsache ordnungsgemäß befestigt ist und sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Er hat sich außerdem an eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h zu halten, wenn eine Dachbox auf dem Dach montiert ist. Außerdem darf die maximale Zuladung des Kfz (siehe Zulassungsbescheinigung) nicht überschritten werden.

(2) Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache zu verwenden:

  • zum Transport von Lebewesen,
  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
  • für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

(3) Eine Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist unzulässig.

(4) Die Haftung des Mieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

6 Haftung des Vermieters

(1) Für Schäden infolge von Mängeln, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind oder erst nach Vertragsschluss entstehen, haftet der Vermieter abweichend von § 536a Abs. 1 BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet er auch bei einfacher Fahrlässigkeit.

(2) Gleiches gilt für Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters des Vermieters oder einer Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, entstehen.

(3) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Montage der Mietsache durch den Mieter entstehen.

(4) Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Mieter bei Rückgabe in der Mietsache, insbesondere einer Dachbox, zurückgelassen hat.

 

7 Besondere Bestimmungen für Montageleistungen

(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für den Fall, dass der Mieter ausdrücklich wünscht, dass die Mietsache durch den Vermieter am Kundenfahrzeug montiert wird.

(2) Der Vermieter kann für die Montage eine pauschale Gebühr erheben.

(3) Der Vermieter haftet infolge fehlerhafter Montageleistungen aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
  • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

(4) Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Vermieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.

(5) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

(6) Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

 

8 Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Mietvertrag beruht.

 

9 Rückgabe, Reparaturen, Reinigung

(1) Die Rückgabe der Mietsache hat zu der vereinbarten Zeit innerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters zu erfolgen. Im Falle einer verspäteten Rückgabe durch den Mieter hat dieser für alle Ansprüche einzustehen, die gegenüber dem Vermieter infolge einer etwaigen, daraus resultierenden nicht rechtzeitigen Bereitstellung der Mietsache an Dritte geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Überziehung der vereinbarten Mietzeit die vereinbarte Tagesgebühr zu entrichten.

(2) Reparaturen, die notwendig werden um die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Mietsache zu gewährleisten, dürfen bis zu einem Preis von 50 € durch den Mieter ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Nach Vorlage der entsprechenden Belege durch den Mieter wird der Vermieter die Kosten erstatten, sofern die Beschädigung der Mietsache nicht durch ein Verschulden des Mieters entstanden ist. Reparaturen, für die Kosten von mehr als 50 € anfallen, darf der Mieter nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag geben.

(3) Der Mieter hat die Mietsache in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie bei Abholung übernommen hat. Die Mietsache ist insbesondere Daneben wird jede Mietsache nach Rückgabe an den Vermieter gründlich gereinigt. Diese Reinigung wird über eine pauschale Gebühr abgegolten. Sollte die Mietsache bei Übergabe nicht von grobem Schmutz befreit worden sein, so behält sich der Vermieter vor, den zusätzlichen Reinigungsaufwand in Rechnung zu stellen.

 

10 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen dem Mieter und dem Vermieter findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.